Hinweise zu Wasserschutzzonen

Gesetzliche Grundlage: GVBl. 39/21.9.1999 und 46/2.11.1999

Um eine Gefährdung des Grund- und Oberflächenwassers auszuschließen, hat der Gesetzgeber Schutzbestimmungen erlassen, die wegen der besonderen Bedeutung des Wasserschutzgebietes für die Wasserversorgung über das übliche Maß hinausgehende Sorgfalt erfordern. Die Zonen werden eingeteilt in Zone I, Zone II und Zone III (III A und III B).

Die Zone III umfasst je nach geologischer Beschaffenheit ein Gebiet mit einer Ausdehnung von ungefähr 2,5 Kilometern um die Brunnen.

In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört u. a.

  • das Einleiten von Abwasser

  • das Verwenden und ungeschützte Lagern von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Freien

  • das ungeschützte Lagern und Aufbringen von Nährstoffträgern, wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Mist; ausgenommen das zeit- und bedarfsgerechte Ausbringen während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 31. Oktober eins Jahres

  • das Aufbringen oder Ablagern von Rückständen aus Chemie- und Humustoiletten

  • das Instandsetzten Warten (Ölwechsel) oder Reinigen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigen Flächen

Abwasseranlagen müssen dicht sein. Der Betreiber ist verpflichtet in Abständen von 20 Jahren (Zone III B) und 10 Jahren (Zone III A) die Dichtheit der Anlagen überprüfen zu lassen.

 

Die Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers und hat eine Ausdehnung von nur einigen hundert Metern um die Brunnen.

Die Zone II dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers, vor allem dem Schutz vor pathogenen Verunreinigungen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten, Wurmeier). Nach einer Fließzeit von 50 Tagen (50-Tages-Isochrone) werden pathogene Stoffe fast vollständig aus dem Grundwasser abgebaut.

Neben den Beschränkungen in der Zone III sind alle Nutzungen gefährlich und deshalb verboten, die mit der dauernden Anwesenheit von Menschen und Tieren oder mit der Beseitigung oder Zerstörung der oberen Bodenschicht verbunden sind. Dazu gehören Bau und Umbau von Gebäuden, Erdaufschlüsse (Gruben, Gräben usw.) sowie der Transport und die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten oder von Schutt und Müll. Das Parken, Waschen oder Reparieren von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechseln ist nicht erlaubt.

Gewerbliche Tierhaltung ist verboten. Das Verwenden von natürlichem und künstlichem Dünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln ist ebenso untersagt wie das Errichten von Zeltplätzen, Bootsstegen oder Parkplätzen.

Bestehende Abwasseranlagen müssen alle 5 Jahre auf Dichtheit überprüft werden.

Die Zone I ist ein Streifen von zehn Metern Breite zu beiden Seiten einer Brunnenreihe.

In der unmittelbaren Umgebung einer Grundwassergewinnungsanlage sind jegliche Nutzung, jeder Eingriff in die obere Bodenschicht und jede Verunreinigung verboten. Ausgenommen sind Wartungsarbeiten an Brunnen oder Erneuerungen von Brunnen durch die Berliner Wasserbetriebe.