Wahlordnungen

Wahlordnung für die Vorstandswahl

Die folgenden Wahlordnungen sind nur Beispiele, sie können jederzeit den Erfordernissen im Verein angepasst und verändert werden.

Beispiel 1

  1. Die Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB erfolgt lt. § xx der Satzung des Vereins .........
  2. Die Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand, erweiterten Vorstand sowie für den Rechnungsprüfungsausschuß werden einzeln in das Amt in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Blockwahl ist unzulässig.
  3. Liegen mehrere Vorschläge für die einzelnen Funktionen vor, erfolgt die Wahl in schriftlicher Abstimmung.
  4. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist (50 %).
  5. Der Vorstand ist vorschlagsberechtigt zur Aufstellung der Kandidaten.
  6. Schriftliche Kandidatsvorschläge der Delegierten werden berücksichtigt, wenn sie zwei Wochen vor der Durchführung der Delegiertenversammlung eingereicht werden (Poststempel).
  7. Jeder Kandidat ist zu befragen, ob er die Kandidatur annimmt.
  8. Nach dem Wahlakt ist der gewählte Kandidat zu befragen, ob er die Wahl annimmt.

Beispiel 2

  1. Für die Wahlen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Delegierten zum Bezirksverbandstag und der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses hat die Mitgliederversammlung nach § xx der Satzung einen Wahlausschuss zu bestellen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zur Wahl beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
  3. Wählbar ist jeder Delegierte (und jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes), soweit anwesend oder seine schriftliche Zustimmung zur Übernahme des Amtes vorliegt.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln ins Amt und in schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (einfache Mehrheit).
    Erreichen mehr Kandidaten, als Wahlpositionen zur Verfügung stehen, die einfache Mehrheit, entscheidet die höhere Anzahl der JA-Stimmen.
    Die Delegierten zum Bezirksverbandstag und die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sind gewählt, wenn sie in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten (einfache Mehrheit). Ergibt sich hier keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).
  5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. In dem Falle wird die Wahl wiederholt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht angerechnet.
  6. Folgende Schrittfolge ist einzuhalten:
    6.1. Nennung des Kandidaten entsprechend der vorliegenden Vorschläge.
    6.2. Vorstellung des Kandidaten, ggf. Anfragen an den Kandidaten.
    6.3. Anfrage des Wahlleiters an den Kandidaten, ob er sich der Wahl stellt oder Vorliegen der schriftlichen Zustimmung zur Übernahme des Amtes.
    6.4. Abstimmung.
    6.5. Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Diese Frage ist vernehmlich und eindeutig zu beantworten.
  7. Das Wahlergebnis ist im Protokoll durch den Schriftführer festzuhalten. Das gesamte Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Wahlausschuss und dem Schriftführer zu unterschreiben.