Merkblatt über Instandsetzungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an Lauben

1. Maßnahmen, die Vereinsmitglieder ohne Antrag ausführen dürfen:

a) Alle Werterhaltungs- und Verschönerungsarbeiten innerhalb und außerhalb der Laube. (Maler- und Tapezierarbeiten, Verkleidung mit Rigips, Hartfaser, Spanplatten, Holz, Mörtel; Erneuerung des Fußbodens durch Holzdielen oder Beton)
b) Erneuerung von Fenster und Türen.
c) Abriss der Dachpappe mit nachweispflichtiger Entsorgung derselben und Ausbesserung einzelner schadhafter Dachschalbretter sowie Neueindeckung mit Dachpappe, Preolitschindeln, Bitumenplatten.
d) Malerarbeiten an der Außenfassade.
e) Verkleiden der Laubenwände mit Styropurplatten bis 4 cm Stärke ohne Anspruch auf künftige Entschädigung.
f) Ausbesserung/Erneuerung von Dachrinnen/Fallrohren.
g) Abriss der Laube mit Nachweis der Entsorgung.


Über alle Außenarbeiten an der Laube ist der Vereinsvorstand schriftlich zu informieren bzw. in Kenntnis zu setzen.

2. Maßnahmen, die beim Bezirksverband schriftlich mit Formblatt und Erläuterung zu beantragen sind:

a) Ausbesserung/Erneuerung des Dachstuhles. Nur abschnittsweise möglich, da bei Totalabriss der Bestandschutz erlischt.

b) Ausbesserung von Teilen der Außenwände. Bei Abriss kompletter Außenwände erlischt der Bestandschutz und wird daher nicht gestattet.

c) Ausbesserung und Trockenlegung des Fundamentes.

d) Einbau von abflusslosen Abwasserbehältern.

3. Der Vereinsvorstand kann keine Instandsetzungsmaßnahmen an den Baulichkeiten genehmigen.

4. Der Neubau einer Laube muss mit Formblatt, zeichnerischer Darstellung der Parzelle mit eingemaßtem Standort der Laube sowie Bebauung der Nachbarparzelle, Prospektunterlagen, alle Unterlagen 2fach, beim BV beantragt werden. Der Standort muss gewährleisten, dass 3 m Mindestabstand zu den nächsten Baulichkeiten der Nachbarn eingehalten werden.