Antrag zur Durchführung eines Lagerfeuers

Ein Antrag zur Durchführung eines Lagerfeuers ist beim Bezirksamt Treptow-Köpenick Fachbereich Umweltschutz (Umweltamt) zu stellen.

Es wird darauf hingewiesen dass ausschließlich unbehandeltes trockenes und abgelagertes Holz verbrannt werden darf. Abfalle (z.B. Holz von zerlegten Tischen, Stühlen, Schränken) sowie Gartenabfälle dürfen dabei nicht verbrannt werden.
Leider werden häufig Lagerfeuer u. a. mit dazu benutzt um widerrechtlich Gartenabfälle zu verbrennen.
Bei Verstoß gegen das Verbot der Verbrennung von Gartenabfällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Bei der Durchführung eines Lagerfeuers dürfen Anwohner durch Rauch und Gerüche nicht belästigt werden. Nach § 2 (1) LlmSchG hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
Weiterhin sollte ein Lagerfeuer nur bei windstillem und trockenem Wetter durchgeführt werden und die Dauer von 2 Stunden nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage:


KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27.09.1994 (BGBI. 1
S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 Abs. 3 G v. vom 01.09.2005 (BGBI. 1 S. 2618)

Die brandschutztechnischen Bedingungen sind einzuhalten.

Hinweise zu gesetzlichen Vorschriften bei Lagerfeuern - Merkblatt
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abt. Gesundheit und Umwelt
Umwelt- und Naturschutzamt